Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 13/19 6.4 In der Schutzzone S1 gilt ein Ackerbauverbot. In der Schutzzone S2 ist auf einer schraffierten Fläche ebenfalls ein Ackerbauverbot vorgesehen, weil in dieser Fläche der Flurabstand zum Grundwasser gering ist. Die Fläche beträgt insgesamt 0,74 ha. Der Rekurrent B.____ ist mit 0,23 ha, A.___ mit 0,51 ha betroffen. Auf der Fläche von B.____ ist heute eine Naturwiese vorhanden. Für ihn bedeutet das Ackerbauverbot demnach gar keine Einschränkung. A.___ verfügt über eine landwirtschaftliche Fläche von 21,55 ha, wovon er 19,65 ha für den Ackerbau verwendet.