6.3 Gemäss Ziff. 2.3 des Schutzzonenreglements ist die Zone S1 auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Mit "auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren" ist gemeint, dass die Markierung gut sichtbar ist und Bestand haben soll (z.B. Fluchtstangen mit bodenbündigen Fundamenten im Bereich der Fixpunkte). Ein Zaun kann jedoch als entfernbare Umzäunung gestaltet werden. Dementsprechend ist es nicht unmöglich, die Schutzzone S1 mit üblichen landwirtschaftlichen Bearbeitungsmaschinen und -geräten schonend zu befahren.