6.2 Nach der Wegleitung Grundwasserschutz (Ziff. 2.3.3, S. 43) soll die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselements gemessen mindestens 10 m weit reichen. Bei Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger als 10 m betragen; soll aber bergseitig, zum Schutz vor Einschwemmungen, umso grösser sein. Bei erhöhter Gefährdung ist der Abstand zwischen der Anlage und der Begrenzung der Zone S1 entsprechend grösser zu wählen. Die praktische Umgrenzung der Zone S1 schliesst sich grösstenteils tangential an die hydrogeologische Umgrenzungslinie an.