18 des Schutzzonenreglements; Ziff. 222 des Anhangs 4 zur GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und den ergänzenden Richtlinien. Offene Ackerflächen müssen ab Mitte November mit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt sein, welche bis spätestens Anfang September angesät wurden und bis Mitte Februar nicht gepflügt werden. Für das Gebiet, welches im Umgrenzungsplan besonders bezeichnet ist, ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 des Schutzzonenreglements).