Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 12/19 besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Abs. 4). Lageranlagen für Hofdünger sind gemäss Art. 13 des Schutzzonenreglements nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben (Abs. 1). Güllebehälter sind mit einem Leckerkennungssystem auszurüsten; deren Dichtheit ist mindestens jährlich zu überprüfen (Abs. 2). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 des Schutzzonenreglements). In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 des Schutzzonenreglements;