6.1 In der Zone S3 sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Art. 8 des Schutzzonenreglements für die Quellfassung C.___; 4 Ziff. 211 und 221 des Anhangs 4 zur GSchV). Bauten und Anlagen sind nach Art. 9 des Schutzzonenreglements über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellfassungen über den wasserführenden Schichten, zu errichten (Abs. 1). Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien massgebend (Abs. 2). Bei Bauarbeiten sind