5.3 Bei den Standorten KbS Reg Nrn. 005 und 006 handelt es sich um ehemalige Bau- bzw. Installationsplätze des Autobahnbaus (örtliche Bauschuttablagerungen). Von diesen Standorten gehen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen aus. Allfällige Massnahmen sind somit erst bei einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung vorzunehmen. Somit stehen auch diese Belastungen der Ausscheidung einer Schutzzone nicht entgegen.