Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 11/19 5.1 Im Bereich der Schutzzonen befinden sich drei für die Beurteilung relevante belastete Standorte. Die weiteren im Rekurs erwähnten Standorte sind für die Beurteilung aufgrund ihrer Lage nicht relevant, weil sie nur am Rand des kartierten Lockergesteins-Grundwasserlei- ters sowie deutlich ausserhalb der Grundwasserschutzzonen und deren Hauptzuströmrichtung liegen.