[abgekürzt Merkblatt AFU], Ziff. 2 Bst. d). Davon abgesehen wäre das öffentliche Interesse an der Fassung aber auch nur dann schon gegeben, wenn das Wasser an Mieter oder Pächter der Grundeigentümer abgegeben würde (Merkblatt AFU, a.a.O., Ziff. 2 Bst. c). 4. Die Rekurrenten bestreiten, dass die vorliegende Quelle genügend Wasser in hinreichender Qualität liefere.