Vorliegend sind elf Grundstücke bzw. mindestens elf Haushaltungen und sechs Landwirtschaftsbetriebe am gefassten Grundwasser berechtigt, womit das öffentliche Interesse an der Fassung nach der Praxis der meisten Kantone ohne weiteres gegeben ist. Eine Schutzzone ist vorliegend aber auch deshalb nötig, weil die elf berechtigten Grundstücke an der Quellfassung kein (Mit)Eigentum haben, sondern bloss dinglich daran berechtigt sind (vgl. Amt für Wasser und Energie, Merkblatt AFU 207, Abklärung der Schutzpflicht – Wann ist für Grundwasserfassungen und Quellen eine Grundwasserschutzzone auszuscheiden? [abgekürzt Merkblatt AFU], Ziff.