Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 9/19 gemäss Art und Grösse des Benutzerkreises mitberücksichtigt werden. Private Fassungen sollen demnach nur dann besonders geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen, etwa bei der Versorgung eines Gastwirtschaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanatoriums oder wenn sie mehrere Haushaltungen oder einen grösseren Benutzerkreis bedienen. Bezüglich des Benutzerkreises bestehen in den Kantonen unterschiedliche Praxen (A. BRUNNER in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/