3.3 Laut BAFU liegen alle Wasserfassungen im öffentlichen Interesse, deren Wasser den Qualitätsanforderungen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; abgekürzt LMG) unterstehen (Wegleitung Grundwasserschutz, Ziff. 2.3, S. 39). Dieser Auslegung folgend wäre alles Trinkwasser umfasst, das nicht ausschliesslich dem Eigengebrauch dient (Art. 2 Abs. 4 Bst. a LMG) sowie Brauchwasser, das im weitesten Sinn der Produktion von Lebensmitteln dient und das an Dritte abgegeben wird (Art. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser; SR 817.022.102).