FÜR RAUMPLANUNG, Raum & Umwelt, Dossiers zur Raumentwicklung, September 3/2018, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe A-Z, S. 17). Aus dem Gesagten folgt, dass aus dem Umstand allein, dass im betroffenen Gebiet nicht alle umliegenden Grundstücke vom vorliegend gefassten Wasser beziehen dürfen, das öffentliche Interesse an der Fassung nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann.