Hier hat das Gemeinwesen keine solche Erschliessungspflicht. Dementsprechend werden die Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen in der Regel ganz von den Privaten getragen, wobei Beiträge der öffentlichen Hand möglich sind, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht. Auch bei altrechtlichen Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen, die in ihrem Bestand geschützt sind, kann aus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden (ESPACESUISSE, VERBAND FÜR RAUMPLANUNG, Raum & Umwelt, Dossiers zur Raumentwicklung, September 3/2018, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe A-Z, S. 17).