3.2 Die Rekurrenten bestreiten indirekt, dass die betroffenen Weiler hinreichend erschlossen sind. Die Erschliessung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG umfasst nebst dem Anschluss ans Strassennetz, an die Kanalisation, ans Stromnetz auch die Wasserversorgung. Die Rekurrenten verkennen aber, dass das Gemeinwesen nur innerhalb der Bauzonen für die Erschliessung verantwortlich ist (Art. 19 Abs. 2 RPG), jedoch nicht – wie vorliegend – in Gebieten ausserhalb der Bauzonen. Hier hat das Gemeinwesen keine solche Erschliessungspflicht.