Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 8/19 3.1 Auf eine entsprechende Namensliste kann verzichtet werden, weil es ausser Frage steht, dass an der Quelle nur die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke berechtigt sind. Eigentümer anderer Grundstücke haben an der vorliegenden Quelle unbestrittenermassen kein Bezugsrecht und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle Nr. 003 beziehen würden. Zu überprüfen ist vorliegend einzig, ob für die vorliegende Wasserfassung Schutzzonen ausgeschieden werden dürfen oder nicht.