3. Die Rekurrenten bestreiten das öffentliche Interesse an der vorliegenden Grundwasserfassung, weil im Einzugsgebiet nicht alle Liegenschaften ein dingliches Recht an der Fassung haben und die öffentliche Hand für diese früher oder später ohnehin eine öffentliche Wasserleitung bauen müsse. Bezüglich des Kreises der Bezugsberechtigten verlangen sie, dass eine namentliche Auflistung ediert werde.