2.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreichungsanlagen aus und legen dabei die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Im Kanton St.Gallen ist das AWE für die Bezeichnung der Schutzbereiche zuständig (Art. 27 Abs. 1 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2; abgekürzt GSchVG] in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GschVV]). Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen sowie -areale werden in Gewässerschutzkarten festgehalten (Art. 30 Abs. 1 GSchV i.V.m.