Anhang 4 der GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12). Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser – nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren – einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, so dass eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt.