2.2 Grundwasserschutzzonen (Schutzzonen um Quell- und Grundwasserfassungen) haben den Zweck, das Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei gilt es, vorsorglich schleichende oder unfallbedingte Verunreinigungen zu verhindern. Daraus ergeben sich zwangsläufig Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen innerhalb der Grundwasserschutzzonen. Anhang 4 der GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff.