20 Abs. 1 GSchG). Für die entsprechenden Schutzmassnahmen ist verantwortlich, wer im betroffenen Gebiet Anlagen erstellt oder betreibt oder wer dort andere Tätigkeiten ausübt, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen bzw. wer Inhaber der Grundwasserfassung ist (Art. 31 GSchV). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (Art. 20 Abs. 2 GSchG; vgl. dazu weiter hinten Erw. 8).