1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Die Rekurrenten bestreiten, dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die bestehende Trinkwasserfassung C.___rechtmäs- sig sei bzw. im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei.