Die Verbote für Ackerbau (auf einer Fläche von rund einer halben Hektare) und für die Verwendung von Flüssigdünger (auf rund einer Hektare) würden angesichts der kleinen Ausdehnung nicht stark ins Gewicht fallen. Gleiches gelte für das Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, nachdem heute verschiedene andere Mittel zur Verfügung stünden, die in den Zonen S2 und S3 verwendet werden dürften. Schliesslich stelle auch die Pflicht der Bedeckung des Bodens mit einer "normal entwickelten Wintervegetation" keine unverhältnismässige Belastung dar, weil sie bereits heute der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche.