Die Nähe der Autobahn, der Kantonsstrasse, der abgeschlossenen Deponien wie auch die laufende Deponieplanung stünden der Schutzzonenausscheidung nicht entgegen. Die Grösse der Schutzzonen seien entgegen der Vorbringen der Rekurrenten richtig gewählt, und auch die verfügte Markierungspflicht der Schutzzone stelle keine übermässige Belastung dar. Die Verbote für Ackerbau (auf einer Fläche von rund einer halben Hektare) und für die Verwendung von Flüssigdünger (auf rund einer Hektare) würden angesichts der kleinen Ausdehnung nicht stark ins Gewicht fallen.