Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 4/19 der Quelle in den Grundstücken Nrn. 002 und 003 berechtigt sei. Mithin spiele es keine Rolle, dass es in den betroffenen Aussenweilern auch Grundstücke gebe, die über keine entsprechende Dienstbarkeit verfügten. Bei den angesprochenen Deponieprojekten handle es sich erst um Ideen, die nur verwirklicht werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass die vorliegende Quelle dadurch nicht beeinträchtigt werde. Bei den bestehenden Altablagerungen handle es sich um abgeschlossene Deponien, die vorschriftsgemäss kontrolliert würden. Damit werde diesen genügend Rechnung getragen.