b) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass kein Überwasserbezugsrecht bestehe, wie immer wieder geltend gemacht werde. Die Rekurrenten würden widersprüchlich argumentieren, wenn sie auf der einen Seite geltend machten, dass die bestehende Quellnutzung noch nie zu Beanstandungen geführt habe, andererseits aber auf die erhöhten Chlorid- und Nitratwerte hinwiesen. Die Ausscheidung der Schutzzonen mit den damit verbundenen Auflagen werde diesbezüglich eine Verbesserung der Wasserqualität bewirken.