Daran ändere auch nichts, dass in der Nachbarschaft nicht alle bebauten Grundstücke über ein Wasserbezugsrecht verfügten, weshalb für diese dereinst möglicherweise ab der städtischen Wasserversorgung separate Leitungen verlegt werden müssten. Dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen gewisse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung des Bodens bewirke, ergebe sich aus dem Zweck der auszuscheidenden Schutzzone.