D. a) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die vorliegende Quelle zahlreiche Haushalte mit ungefähr 50 Personen und rund 300 Grossvieheinheiten mit Trinkwasser versorge. Der durchschnittliche Quellertrag sei hoch und das Wasser in bakteriologischer Hinsicht von einwandfreier Qualität. Daran ändere auch nichts, dass in der Nachbarschaft nicht alle bebauten Grundstücke über ein Wasserbezugsrecht verfügten, weshalb für diese dereinst möglicherweise ab der städtischen Wasserversorgung separate Leitungen verlegt werden müssten.