Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 3/19 Trinkwasserversorgung im betroffenen Gebiet ohnehin ein öffentliches Wasserversorgungsnetz erstellt werden, da bloss ein beschränkter Kreis Anspruch auf das vorliegende Quellwasser habe. Weil das Wasser nur von den wenigen Dienstbarkeitsberechtigten bezogen werde und somit nicht an Dritte abgegeben werden dürfe, fehle es von vornherein am öffentlichen Interesse einer Schutzzone. Mit einem durchschnittlichen Quellertrag von 110 l/Min. sei die Quelle zwar leistungsfähig, ein Ausbau sei auf Grund des klaren Wortlauts des Dienstbarkeitsvertrags aber ausgeschlossen.