Zur Begründung wird geltend gemacht, dass mit der Ausscheidung der überaus grosszügig geplanten Grundwasserschutzzonen inmitten besten Ackerlands grosse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung und Nutzung der betroffenen Grundstücke einhergingen, die in keinem Verhältnis zum angestrebten Quellschutz stünden. Zudem würden die Schutzzonen Fruchtfolgeflächen überlagern, was im betroffenen Gebiet ein Ackerbauverbot zur Folge habe. In diesem Zusammenhang stellen die Schutzzonen auch ein Verstoss gegen das bodenrechtlich verankerte Zerstückelungsverbot dar. Zum einen sei bis heute noch kein Störfall aufgetreten. Zum andern müsse zur Sicherstellung der