Zur Begründung wird ausgeführt, dass an der vorliegenden Fassung des Grundwassers ein öffentliches Interesse bestehe. Die mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen verbundenen Eigentumsbeschränkungen und die im Schutzreglement festgelegten Sanierungsmassnahmen für die bestehenden Bauten und Anlagen würden den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen und seien notwendig und verhältnismässig. Mit der Umsetzung der im Schutzreglement festgelegten Massnahmen werde sichergestellt, dass die Wasserqualität den Anforderungen entspreche, was auch laufend kontrolliert werde.