Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 2/19 dung der Schutzzonen sei kostenpflichtig zu verzichten. Die Schutzzonen seien zum einen unnötig und zum anderen sei die Quelle für die Trinkwasserversorgung ohnehin ungeeignet, womit ein öffentliches Interesse an der Fassung fehle. Auf der anderen Seite würden sie als Grundeigentümer dadurch unverhältnismässige Bewirtschaftungseinschränkungen erleiden. c) Nach einer erfolglosen Einigungsverhandlung vom 20. März 2018 erliess der Stadtrat am 23. Mai 2018 folgenden Beschluss: 1. Die Einsprache von A.___ und B.___ wird abgewiesen.