Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/33 vom 5. Juli 2021 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.) BDE 2020 Nr. 11 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-3887 Entscheid Nr. 11/2020 vom 13. Februar 2020