BDE 2020 Nr. 11 Art. 20 GSchG. Eine private Grundwasserfassung für elf Grundstücke liegt im öffentlichen Interesse. Deren Schüttungsmenge und Wasserqualität erfordern eine planerische Unterschutzstellung. Die Ausdehnung der entsprechenden Grundwasserschutzzonen S1, S2 und S3 erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Landwirte sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstückelungs- oder Realteilungsverbot gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht entgegen noch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. //