{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 16/19\nSchluss, dass die Bewirtschaftung in Notzeiten binnen kurzer Frist\nwieder intensiviert werden könne (Erw. 9.3.3 und 9.4). Das Gleiche hat\nfür Schutzzonen zu gelten, die für eine Grundwasserfassung ausgeschieden werden müssen. Der angefochtene Sondernutzungsplan\nsieht nicht nur keine Bodeneingriffe und -nutzungen vor, die zu effektiven Verlusten an ackerfähigem Kulturland führen könnten, er verhindert im Gegenteil solche ausdrücklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass für die von den Schutzzonen überlagerten Fruchtfolgeflächen keine Kompensationsflächen bezeichnet wurden. Sollte dereinst\ndie ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinn der Ernährungsplanung in Zeiten gestörter Zufuhr nicht mehr gewährleistet werden können, könnten die 0,74 ha sofort, das heisst innerhalb des erforderlichen Jahres wieder beackert werden. Dazu kommt, dass die\nbetroffene kleine Fläche ohne weiteres von der Freifläche von 12 ha\naufgenommen werden könnte, die der Kanton St.Gallen jährlich kompensationslos verbrauchen darf. Auf Grund dieser rechtlichen Erwägungen ist es nicht nötig, vom Bundesamt für Landwirtschaft eine weitere rechtliche Einschätzung einzuholen, ob und wie die von den\nSchutzzonen tangierten Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen, wie die Rekurrenten verlangen.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Grundwasserfassung\nC.___im öffentlichen Interesse liegt und deren Schüttungsmenge und\nWasserqualität eine planerische Unterschutzstellung erfordern. Die\nAusdehnung der Grundwasserschutzzonen erweist sich als rechtmässig, und die zugehörigen Nutzungsbeschränkungen sind verhältnismässig. Die Ausscheidung der Schutzzonen steht weder dem Zerstü-\nckelungs- oder Realteilungsverbot gemäss Art. 58 BGBB entgegen\nnoch führt sie zu einem Konflikt mit den teilweise überlagerten Fruchtfolgeflächen. Der Rekurs ist deshalb unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. Soweit die Rekurrenten die angebotenen Entschädigungszahlungen als ungenügend erachten, ist darauf hinzuweisen, dass\nüber die Frage, ob die vorliegenden Einschränkungen zu einer materiellen Enteignung führen, nicht im vorliegenden Verfahren befunden\nwerden kann. Solche Entschädigungen werden regelmässig gütlich\ngeregelt (vgl. dazu die gemeinsame Empfehlung des AFU, des Landwirtschaftsamtes, des St.Gallischen Bauernverbandes und der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten\nfür die gütliche Regelung der Entschädigung landwirtschaftlicher Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen, August 2005, sowie Wegleitung Grundwasserschutz, a.a.O., Ziff. 4.5.3 ff., S. 99). Andernfalls käme dafür das Verfahren nach Enteignungsgesetz (sGS\n735.1; abgekürzt EntG) bei der Schätzungskommission zum Zug.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr ist ermessensweise auf Fr. 3'500.– festzulegen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung; sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 17/19\nentsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter\nsolidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der von A.___ am 2. Juli 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n10.\nDie Rekurrenten und der Rekursgegner stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n10.2 Der Rekursgegner obsiegt mit seinen Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu\ngleichen Teilen zu bezahlen.\n\n10.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ und B.____, beide Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ und B.____ bezahlen unter solidarischer Haftung eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 2. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren des Vereins Wasserversorgung Nutzenbuech–\nRüeggetschwil, Z.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\ngutgeheissen. A.___ und B.____ entschädigen ihn zu gleichen Teilen\nausseramtlich mit insgesamt Fr 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 18/19\nb) Das Begehren von A.___ und B.____ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 19/19\n"}