{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\n7.1 Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 (BBl 88.066, S. 955) regelt dieses Gesetz den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichem Boden. Es enthält\nBestimmungen darüber, wer unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben darf; es beschränkt\nderen Verpfändung, Teilung und Zerstückelung. Konkret verbietet\nArt. 58 Abs. 2 BGBB, Teile von landwirtschaftlichen Grundstücken von\neiner gewissen Grösse abzutrennen. Art. 58 Abs. 1 BGBB regelt das\nRealteilungsverbot. Demnach dürfen ganze landwirtschaftliche Grundstücke dann nicht veräussert werden, wenn sie zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 58 Abs. 1 BGBB). Vorliegend\nsteht keine (privatrechtliche) Zerstückelung oder Realteilung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zur Debatte, sondern öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen zum Schutz einer Grundwasserfassung, die im öffentlichen Interesse liegen. Die umstrittene\nGrundwasserschutzzone C.___kann Art. 58 BGBB somit von Vornherein nicht verletzen.\n\n7.2 Dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 RPG entsprechend\nsollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlands\nzur Verfügung stehen, wobei die Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 15/19\nmüssen. Fruchtfolgeflächen sind nicht einfach offenes Ackerland, es\nsind diejenigen Böden, die bezüglich klimatisch geeigneter Lage, genügender Tiefgründigkeit, Struktur und Wasserspeichervermögen\nüber längere Zeit hohe Erträge liefern können, ohne dass der Boden\ndabei Schaden nimmt (vgl. Art. 26 RPV). Ihr Zweck besteht darin, dass\ndie Ernährung im Krisenfall gesichert werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 3\nRPV). Der Mindestanteil im Kanton St.Gallen beträgt gemäss Art. 27\nRPV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Anhangs des Sachplans Fruchtfolgeflächen FFF, Vollzugshilfe 2006, des Bundesamtes für Raumentwicklung\n(ARE) 12'500 ha. Änderungen von Nutzungsplänen, die eine Verminderung von mehr als 3 ha zur Folge haben, müssen dem ARE gemeldet werden (Art. 36 Abs. 1 Bst. b RPV). 12 ha dürfen jährlich verbraucht werden (Richtplan des Kantons St.Gallen, Koordinationsblatt\nV 11, Stand November 2017, Januar 2003, S. 3). Oberhalb dieser Bagatellgrenze soll der Verbrauch quantitativ und qualitativ kompensiert\nwerden (ARE, Sachplan Fruchtfolgeflächen, Version für die Anhörung\nDezember 2018, G8, S. 12 [Sachplan 2018]). Flächen mit einer speziellen Nutzung können weiterhin angerechnet werden, solange deren\nBöden Fruchtfolgeflächenqualität aufweisen und die Flächen im Fall\neiner schweren Mangellage innerhalb von 12 Monaten wieder der\nackerbaufähigen Nutzung zur Verfügung stehen (Sachplan 2018, G16,\nS. 14).\n\n7.3 Vorliegend darf einzig auf dem in der Schutzzone S1 und einem\nTeil der Schutzzone S2, insgesamt auf 0,74 ha, liegenden Bereich\nkein Ackerbau mehr betrieben werden. Das heisst aber nicht, dass\ndiese Flächen für den Krisenfall erst wieder rekultiviert werden müssten, um wieder beackert werden zu können und deshalb kompensiert\nwerden müssten. Dank dem Schutz der darunterliegenden Wasserfassung darf das darüber liegende Land weder überbaut noch derart intensiv bewirtschaftet werden, dass die Qualitätskriterien der Fruchtfolgeflächen verloren gehen würden. Daran ändert auch das von den Rekurrenten geltend gemachte (veraltete) Merkblatt des Kantons Luzern\nnichts. Auch der Kanton Luzern schliesst in der Schutzzone S2 die\nFruchtfolgeflächen nicht mehr vollständig aus und belässt einzelfallweise selbst Schutzzonen S1 in den Fruchtfolgeflächen (Stellungnahme des AWE vom 30. Januar 2019 mit Verweis auf das Merkblatt\ndes Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes des Kantons Luzern\nvom Juni 2016, Erhalt und Kompensation von Fruchtfolgeflächen,\nZiff. 2). Am 13. Dezember 2019 hat auch das Bundesgericht im für die\nPublikation vorgesehenen Entscheid 1C_15/2019 im Zusammenhang\nmit der Ausscheidung des Gewässerraums für ausserhalb der\nBauzone liegende Gewässer klargemacht, dass es für die Anrechenbarkeit von Fruchtfolgeflächen nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern\nauf die Erhaltung des Anbaupotenzials ankomme. Die Begründung dafür liegt darin, dass Gewässerräume, soweit sie nicht für die Gewässerrinne oder bauliche Massnahmen des Hochwasser- oder Erosionsschutzes beansprucht werden, der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten und die Bodenqualität durch die in Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG\nverlangte extensive Bewirtschaftung eher gefördert, jedenfalls aber\nnicht beeinträchtigt werde. Das Bundesgericht kommt deshalb zum\n\n"}