{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 13/19\n6.4 In der Schutzzone S1 gilt ein Ackerbauverbot. In der Schutzzone\nS2 ist auf einer schraffierten Fläche ebenfalls ein Ackerbauverbot vorgesehen, weil in dieser Fläche der Flurabstand zum Grundwasser gering ist. Die Fläche beträgt insgesamt 0,74 ha. Der Rekurrent B.____\nist mit 0,23 ha, A.___ mit 0,51 ha betroffen. Auf der Fläche von B.____\nist heute eine Naturwiese vorhanden. Für ihn bedeutet das Ackerbauverbot demnach gar keine Einschränkung. A.___ verfügt über eine\nlandwirtschaftliche Fläche von 21,55 ha, wovon er 19,65 ha für den\nAckerbau verwendet. Dementsprechend fällt eine halbe Hektare (rund\n2.5% der Fläche) nicht stark ins Gewicht. Das Verbot von Flüssigdünger (Gülle) gilt in der Schutzzone S1 und S2. Es handelt sich vorliegend um eine Fläche von 15,9 Aaren (d.h. 0,159 ha im S1) und 2,04\nha (S2), mithin rund 2,2 ha. Ein Teil davon, nämlich 0,59 ha, sind bereits heute extensive Wiese (keine Düngung). Bei einem entsprechenden Gesuch könnte gemäss Angabe des AFU voraussichtlich eine\nAusnahmebewilligung für Flüssigdünger in der Schutzzone S2 bewilligt werden, für eine Fläche von 1,45 ha, sofern die Grenzwerte für\nNitrat eingehalten werden. Dies bedeutet, dass das Flüssigdüngerverbot voraussichtlich weniger als 1 ha betreffen wird. Pflanzenschutzmittel dürfen in der Schutzzone S2 dann nicht angewendet werden, wenn\nsie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten auf Grund ihrer Mobilität oder mangelnder Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können. Massgebend für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die eidgenössische Chemikalien-Risikoreduktions-Verord-\nnung (SR 814.81) sowie die eidgenössische Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung; SR 916.161). Sie sind konkretisiert im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) sowie den Listen über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel in der Grundwasserschutzzone S2 (z.T. auch gültig für Zone S3). In den Schutzzonen sind nur wenige Wirkstoffe verboten, so dass genügend Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen, die auch in den Schutzzonen S2\nund S3 verwendet werden dürfen. Daran ändert nichts, dass das Bundesamt für Landwirtschaft BLW die Vorschriften für die S1 und S2\nSchutzzonen bezüglich der Pflanzenschutzmittel Clethodim und Isoxaflutole zwischenzeitlich verschärft hat, wie die Rekurrenten geltend\nmachen.\n\n6.5 Gemäss Art. 17 der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung\n(SR 910.13) muss der Boden optimal bedeckt und vor Erosion und\nchemischen und physikalischen Bodenbelastungen geschützt werden.\nDie Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt (Abs. 1). Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle\nmit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden\nJahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen\n(Abs. 2). Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verord-\nnung vom 22. September 1997 bewirtschaftet werden, gelten für den\nNachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der\nnationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2 (Abs. 4). Die Bodenbedeckung hat demnach gemäss der guten landwirtschaftlichen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 14/19\nPraxis zu erfolgen. Ziel ist eine vollständige Bodenbedeckung zu erreichen. Demnach entspricht die Bedeckung des Bodens mit einer normal entwickelten Wintervegetation der guten landwirtschaftlichen Praxis und stellt keine übermässige Belastung für den Bewirtschafter dar.\n\n6.6 Nach dem Gesagten entsprechen die Vorgaben des (im Grundsatz standardisierten) Reglements den gesetzlichen Vorgaben. Nachdem dank des Amtsberichts der kantonalen Fachstelle feststeht, dass\ndie entsprechenden Einschränkungen geeignet, erforderlich und zumutbar sind, um Verunreinigungen der im öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassung zu vermeiden, kann darauf verzichtet\nwerden, zur Frage, in welchem Umfang die landwirtschaftliche und Hof\nnahe Bewirtschaftung durch die geplante Grundwasserschutzzone beeinträchtigt bzw. erschwert werde, eine Expertise erstellen zu lassen,\nwie von den Rekurrenten verlangt wird. Bezüglich des Umstands, dass\nA.___ wegen der Unterschutzstellung der Grundwasserfassung allfällige Abnahmeverträge mit den Grossverteilern anpassen muss, wie er\nam Rekursaugenschein geltend gemacht hat, muss ihm entgegengehalten werden, dass die erste Orientierung über die erforderliche\nSchutzzone vor bereits rund sieben Jahren stattgefunden hat und er\nsomit seit längerem damit rechnen musste, dass allfällige Einschränkungen für den Ackerbau bevorstehen würden.\n\n7.\nDie Rekurrenten sehen schliesslich das Zerstückelungsverbot gemäss\nArt. 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht\n(SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) verletzt und machen geltend, die\nSchutzzonen würden die Fruchtfolgeflächen in unzulässigem Ausmass schmälern.\n\n"}