{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\n3.2 Die Rekurrenten bestreiten indirekt, dass die betroffenen Weiler\nhinreichend erschlossen sind. Die Erschliessung im Sinn von Art. 19\nAbs. 1 RPG umfasst nebst dem Anschluss ans Strassennetz, an die\nKanalisation, ans Stromnetz auch die Wasserversorgung. Die Rekurrenten verkennen aber, dass das Gemeinwesen nur innerhalb der\nBauzonen für die Erschliessung verantwortlich ist (Art. 19 Abs. 2\nRPG), jedoch nicht – wie vorliegend – in Gebieten ausserhalb der\nBauzonen. Hier hat das Gemeinwesen keine solche Erschliessungspflicht. Dementsprechend werden die Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen in der Regel ganz von den Privaten getragen,\nwobei Beiträge der öffentlichen Hand möglich sind, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht. Auch bei altrechtlichen Wohnbauten\nausserhalb der Bauzonen, die in ihrem Bestand geschützt sind, kann\naus der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf eine zeitgemässe Erschliessung abgeleitet werden (ESPACESUISSE, VERBAND FÜR\nRAUMPLANUNG, Raum & Umwelt, Dossiers zur Raumentwicklung, September 3/2018, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Begriffe A-Z, S. 17).\nAus dem Gesagten folgt, dass aus dem Umstand allein, dass im betroffenen Gebiet nicht alle umliegenden Grundstücke vom vorliegend\ngefassten Wasser beziehen dürfen, das öffentliche Interesse an der\nFassung nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann.\n\n3.3 Laut BAFU liegen alle Wasserfassungen im öffentlichen Interesse, deren Wasser den Qualitätsanforderungen dem Bundesgesetz\nüber Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0; abgekürzt\nLMG) unterstehen (Wegleitung Grundwasserschutz, Ziff. 2.3, S. 39).\nDieser Auslegung folgend wäre alles Trinkwasser umfasst, das nicht\nausschliesslich dem Eigengebrauch dient (Art. 2 Abs. 4 Bst. a LMG)\nsowie Brauchwasser, das im weitesten Sinn der Produktion von Lebensmitteln dient und das an Dritte abgegeben wird (Art. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 23. November 2005 über Trink-, Quell- und Mineralwasser; SR 817.022.102).\n\n3.4 Diese weitgehende Definition des öffentlichen Interesses an einer Wasserfassung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen bezüglich der Frage, welche Wasserfassungen dem Lebensmittelgesetz unterstehen. Klar ist, dass Fassungen von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung dem Lebensmittelgesetz unterstehen und deshalb das öffentliche Interesse daran gegeben ist. Bei privaten Fassungen muss neben dem Verwendungszweck des Trinkwassers praxis-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 9/19\ngemäss Art und Grösse des Benutzerkreises mitberücksichtigt werden. Private Fassungen sollen demnach nur dann besonders geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen, etwa bei der Versorgung eines Gastwirtschaftsbetriebs, eines Heims oder eines Sanatoriums oder wenn sie\nmehrere Haushaltungen oder einen grösseren Benutzerkreis bedienen. Bezüglich des Benutzerkreises bestehen in den Kantonen unterschiedliche Praxen (A. BRUNNER in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.],\nKommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz,\nZürich/Basel/Genf 2016, N 14 f. zu Art. 20 GSchG mit Verweisen). Gemäss Umfrage des BAFU unter den Kantonen im Sommer des Jahres\n2017 zur Überarbeitung der Wegleitung Grundwasserschutz stufen\n19 Kantone die Grundwasserfassung für drei bis 15 Wohneinheiten als\nim öffentlichen Interesse liegend ein, darunter auch der Kanton St.Gallen (vgl. Stellungnahme des AFU vom 28. September 2018). Vorliegend sind elf Grundstücke bzw. mindestens elf Haushaltungen und\nsechs Landwirtschaftsbetriebe am gefassten Grundwasser berechtigt,\nwomit das öffentliche Interesse an der Fassung nach der Praxis der\nmeisten Kantone ohne weiteres gegeben ist. Eine Schutzzone ist vorliegend aber auch deshalb nötig, weil die elf berechtigten Grundstücke\nan der Quellfassung kein (Mit)Eigentum haben, sondern bloss dinglich\ndaran berechtigt sind (vgl. Amt für Wasser und Energie, Merkblatt AFU\n207, Abklärung der Schutzpflicht – Wann ist für Grundwasserfassungen und Quellen eine Grundwasserschutzzone auszuscheiden? [abgekürzt Merkblatt AFU], Ziff. 2 Bst. d). Davon abgesehen wäre das\nöffentliche Interesse an der Fassung aber auch nur dann schon gegeben, wenn das Wasser an Mieter oder Pächter der Grundeigentümer\nabgegeben würde (Merkblatt AFU, a.a.O., Ziff. 2 Bst. c).\n\n4.\nDie Rekurrenten bestreiten, dass die vorliegende Quelle genügend\nWasser in hinreichender Qualität liefere.\n\n4.1 Die vorliegende Fassung liefert zwischen 90 l/min und 130 l/min,\n130 m3/Tag und 187 m3/Tag bzw. 47'304 m3/Jahr und 68'328 m3/Jahr\n(im Zeitraum zwischen dem 19. Januar 2009 und 13. März 2013 wurden insgesamt 25 Schüttungsmessungen durchgeführt). Mit einer entsprechenden mittleren Ergiebigkeit von 110 l/min können bis zu 500\nPersonen mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Nachdem\nfeststeht, dass der tägliche Quellertrag ein Vielfaches des Tagesbedarfs der berechtigten Grundstücke beträgt, ist der nicht substantiierten Behauptung, die Quelle stosse bezüglich der elf berechtigten\nGrundstücke in absehbarer Zeit an ihre Kapazitätsgrenzen, nicht weiter nachzugehen, zumal auch kein grosser Schweinemaststall geplant\nist, wie die Rekurrenten ohne entsprechende Anhaltspunkte mutmassen. Ein Ausbau im Sinn einer Vergrösserung der Fassung ist denn\nauch kein Thema. Sodann ist das Grundwasservorkommen nachgewiesenermassen äusserst konstant. Die geltend gemachten Engpässe\nwährend der letzten Hitzesommer betrafen Bezüger anderer Quellen,\ndie von der vorliegenden Fassung im Gegenteil sogar notfallmässig\nWasser beziehen mussten.\n\n"}