{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\n2.2 Grundwasserschutzzonen (Schutzzonen um Quell- und Grundwasserfassungen) haben den Zweck, das Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dabei gilt es, vorsorglich schleichende\noder unfallbedingte Verunreinigungen zu verhindern. Daraus ergeben\nsich zwangsläufig Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen\ninnerhalb der Grundwasserschutzzonen. Anhang 4 der GSchV enthält\neine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12).\nEin unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser – nötigenfalls nach Anwendung\neinfacher Aufbereitungsverfahren – einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, so dass eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei\nnachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen\nVersorgung leisten kann oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in\nNotlagen (zum Ganzen vgl. Ziff. 111 Abs. 1 und 2 des Anhangs 4 zur\nGSchV, sowie Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL,\nheute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz\n[nachfolgend Wegleitung Grundwasserschutz], Bern 2004, Ziff. 2.2.2,\nS. 34).\n\n2.3 Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2\nund bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-\nGrundwasserleitern aus der Zone S3 (Ziff. 121 Abs. 1 Bst. a des Anhangs 4 zur GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 m um\ndie Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw.\n(Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 soll verhindern,\ndass Grundwasserfassungen durch unterirdische Arbeiten, Zuflüsse\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 7/19\nvon unterirdischen Anlagen oder durch Krankheitserreger und verunreinigende Stoffe gefährdet werden (Ziff. 123 des Anhangs 4 zur\nGSchV). Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie soll\ngewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen) ausreichend Zeit für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung steht. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum\näusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie\nder Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2\n(Ziff. 124 des Anhangs 4 zur GSchV).\n\n2.4 Soweit die streitigen Unterschutzstellungen einen Eingriff in das\nEigentum des Beschwerdeführers darstellen, ist ein solcher zulässig,\nwenn er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist\n(Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung; SR 101). Dabei sind die\nin Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen\nund im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im\nLichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n[SR 700; abgekürzt RPG]; Art. 2 und 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [SR 700.1; abgekürzt RPV]). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist dagegen weitgehend Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_398/2015\nvom 9. August 2016 Erw. 4.2 mit Hinweisen).\n\n2.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreichungsanlagen aus und legen dabei die notwendigen\nEigentumsbeschränkungen fest. Im Kanton St.Gallen ist das AWE für\ndie Bezeichnung der Schutzbereiche zuständig (Art. 27 Abs. 1 des\nVollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2; abgekürzt GSchVG] in Verbindung mit Art. 2 der\nVerordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GschVV]). Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen sowie -areale werden in\nGewässerschutzkarten festgehalten (Art. 30 Abs. 1 GSchV i.V.m. Art.\n27 GSchVG). Die Gewässerschutzkarte stellt zwar keine Planungsmassnahme im Sinn von Art. 14 RPG dar (BGE 121 II 43 f. Erw. 2),\nkann jedoch nach Massgabe des Rechts des Kantons St.Gallen bei\nwesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden (Art. 27 Abs. 2 GSchVG).\n\n3.\nDie Rekurrenten bestreiten das öffentliche Interesse an der vorliegenden Grundwasserfassung, weil im Einzugsgebiet nicht alle Liegenschaften ein dingliches Recht an der Fassung haben und die öffentliche Hand für diese früher oder später ohnehin eine öffentliche Wasserleitung bauen müsse. Bezüglich des Kreises der Bezugsberechtigten verlangen sie, dass eine namentliche Auflistung ediert werde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 8/19\n3.1 Auf eine entsprechende Namensliste kann verzichtet werden,\nweil es ausser Frage steht, dass an der Quelle nur die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke berechtigt sind. Eigentümer\nanderer Grundstücke haben an der vorliegenden Quelle unbestrittenermassen kein Bezugsrecht und es gibt auch keine Anhaltspunkte\ndafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle Nr. 003 beziehen\nwürden. Zu überprüfen ist vorliegend einzig, ob für die vorliegende\nWasserfassung Schutzzonen ausgeschieden werden dürfen oder\nnicht.\n\n"}