{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 führt das Amt für\nUmwelt (AFU) für das Amt für Wasser und Energie (AWE) aus, dass\ndas AFU die Schutzzonen für die Quellwasserfassungen C.___im\nMärz 2014 vorgeprüft habe und dass die in der Vorprüfung angeregten\nAnpassungen vollständig umgesetzt worden seien. Mithin befürworte\ndas heute zuständige AWE eine uneingeschränkte Genehmigung der\nSchutzzonen durch das Departement. Die Nähe der Autobahn, der\nKantonsstrasse, der abgeschlossenen Deponien wie auch die laufende Deponieplanung stünden der Schutzzonenausscheidung nicht\nentgegen. Die Grösse der Schutzzonen seien entgegen der Vorbringen der Rekurrenten richtig gewählt, und auch die verfügte Markierungspflicht der Schutzzone stelle keine übermässige Belastung dar.\nDie Verbote für Ackerbau (auf einer Fläche von rund einer halben Hektare) und für die Verwendung von Flüssigdünger (auf rund einer Hektare) würden angesichts der kleinen Ausdehnung nicht stark ins Gewicht fallen. Gleiches gelte für das Verbot der Anwendung bestimmter\nPflanzenschutzmittel, nachdem heute verschiedene andere Mittel zur\nVerfügung stünden, die in den Zonen S2 und S3 verwendet werden\ndürften. Schliesslich stelle auch die Pflicht der Bedeckung des Bodens\nmit einer \"normal entwickelten Wintervegetation\" keine unverhältnismässige Belastung dar, weil sie bereits heute der guten landwirtschaftlichen Praxis entspreche.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 23. Januar 2019 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Augenschein durch. Das Augenscheinprotokoll und eine erste vorläufige\nBeurteilung der Rekursaussichten durch die Rechtsabteilung datieren\nvom 28. Januar 2019.\n\nb) Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 lässt sich das AFU für das\nAWE zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Dabei teilt es mit, dass\nes im Rahmen des Rekursverfahrens für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellwasserfassung C.___festgestellt\nhabe, dass die Gewässerschutzkarte mit der gleichnamigen provisorischen Schutzzone nicht dem aktuellen Kenntnisstand des Schutzzonenplans, von der Stadt Z.___ erlassen am 5. Juli 2017, übereinstimme. Zur Aktualisierung der Gewässerschutzkarte beabsichtige\ndas AWE deshalb, die provisorische Schutzzone dem aktuellen Kenntnisstand anzupassen. Nachdem das Amt mit der Standortgemeinde\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 5/19\nRücksprache genommen hatte, verzichtete es aber während des laufenden Rechtsmittelverfahrens darauf, zumal die provisorische\nSchutzzone ohnehin nicht grundeigentümerverbindlich ist.\n\nc) Die Vernehmlassung der Rekurrenten zum Augenscheinprotokoll datiert vom 28. März 2019.\n\nd) Die Rekursgegner nehmen am 4. April 2019 Stellung zum Augenscheinprotokoll.\n\nF.\nAm 25. Januar 2019 – zwei Tage nach dem Rekursaugenschein –\nstellte A.___ bei der Stadt Z.___ selber ein Gesuch für eine Sondierung des Grundwasservorkommens. Diese leitete das Gesuch gleichentags dem AWE zur Bearbeitung weiter. Mit Schreiben vom\n4. Februar 2019 forderte dieses den Gesuchsteller auf, das Gesuch\ninnert Frist zu ergänzen, ansonsten darauf nicht eingetreten werde.\nEine entsprechende Ergänzung reichte der Gesuchsteller nicht ein,\nweshalb das Amt die Bearbeitung des Gesuchs nicht an die Hand\nnahm.\n\nG.\nAm 9. August 2019 stellte die Rekursinstanz den Verfahrensbeteiligten die neusten Resultate des AWE die Überwachung der Quelle Nutzenbuech betreffend zu. Aus diesen ergibt sich, dass die relevanten\nSpurengehalte von Schadstoffen in den letzten zehn Jahren signifikant\nabgenommen haben und die Trinkwasserqualität immer mit grosser\nReserve eingehalten werden konnte.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrenten bestreiten, dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die bestehende Trinkwasserfassung C.___rechtmäs-\nsig sei bzw. im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 6/19\n2.1 Für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität und des Trinkwasserangebots bezeichnen die Kantone Gewässerschutzbereiche\nund scheiden Grundwasserschutzzonen und –areale aus (Art. 19 ff.\ndes Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [SR 814.20; abgekürzt GSchG]; Art. 29 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung [SR 814.201; abgekürzt GSchV]). Für die Qualitätssicherung\nsind besondere Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen\nnötig. Die Kantone legen die dafür notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Für die entsprechenden Schutzmassnahmen ist verantwortlich, wer im betroffenen Gebiet Anlagen erstellt oder betreibt oder wer dort andere Tätigkeiten ausübt, die eine\nGefahr für die Gewässer darstellen bzw. wer Inhaber der Grundwasserfassung ist (Art. 31 GSchV). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der\nSchutzzonen durchführen, die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (Art. 20 Abs. 2 GSchG; vgl. dazu weiter hinten\nErw. 8).\n\n"}