{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-3887_2020-02-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=34&type=1563347022&cHash=92ae2485e22011e8e42a3eba92f9f463", "Checksum": "751b9eebb9c96866d04d56d6da151a8f"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-3887"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:02", "Checksum": "4b1cd1941504a4fa581674d907893fbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 13.02.2020 18-3887\n\nZur Begründung wird ausgeführt, dass an der vorliegenden Fassung\ndes Grundwassers ein öffentliches Interesse bestehe. Die mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen verbundenen Eigentumsbeschränkungen und die im Schutzreglement festgelegten Sanierungsmassnahmen für die bestehenden Bauten und Anlagen würden den\nbundesrechtlichen Vorgaben entsprechen und seien notwendig und\nverhältnismässig. Mit der Umsetzung der im Schutzreglement festgelegten Massnahmen werde sichergestellt, dass die Wasserqualität den\nAnforderungen entspreche, was auch laufend kontrolliert werde.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.____ durch ihren Vertreter am 13. Juni 2018 mit folgenden Anträgen Rekurs beim Baudepartement:\n\n1. Es sei der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vollumfänglich aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen\nund auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung C.___zu verzichten;\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass mit der Ausscheidung der\nüberaus grosszügig geplanten Grundwasserschutzzonen inmitten\nbesten Ackerlands grosse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung\nund Nutzung der betroffenen Grundstücke einhergingen, die in keinem\nVerhältnis zum angestrebten Quellschutz stünden. Zudem würden die\nSchutzzonen Fruchtfolgeflächen überlagern, was im betroffenen Gebiet ein Ackerbauverbot zur Folge habe. In diesem Zusammenhang\nstellen die Schutzzonen auch ein Verstoss gegen das bodenrechtlich\nverankerte Zerstückelungsverbot dar. Zum einen sei bis heute noch\nkein Störfall aufgetreten. Zum andern müsse zur Sicherstellung der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 3/19\nTrinkwasserversorgung im betroffenen Gebiet ohnehin ein öffentliches\nWasserversorgungsnetz erstellt werden, da bloss ein beschränkter\nKreis Anspruch auf das vorliegende Quellwasser habe. Weil das Wasser nur von den wenigen Dienstbarkeitsberechtigten bezogen werde\nund somit nicht an Dritte abgegeben werden dürfe, fehle es von vornherein am öffentlichen Interesse einer Schutzzone. Mit einem durchschnittlichen Quellertrag von 110 l/Min. sei die Quelle zwar leistungsfähig, ein Ausbau sei auf Grund des klaren Wortlauts des Dienstbarkeitsvertrags aber ausgeschlossen. Ob die Quelle dem stetig steigenden Bedarf der Bezugsberechtigten überhaupt genügen werde, sei\nauch nicht klar. Dazu komme, dass im Einzugsgebiet der zu schützenden Quelle Altablagerungen mit direkter hydrologischer Verbindung im\nZustrombereich, die Kantonsstrasse Z.___-X.___, die Nationalstrasse A1 mit namhaften Chlorideinträgen sowie die Deponien\nE.___ und D.___ lägen. Zudem beständen Pläne für zwei weitere Deponien in unmittelbarer Nähe.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen soweit darauf eingetreten werden\nkönne. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die vorliegende\nQuelle zahlreiche Haushalte mit ungefähr 50 Personen und rund\n300 Grossvieheinheiten mit Trinkwasser versorge. Der durchschnittliche Quellertrag sei hoch und das Wasser in bakteriologischer Hinsicht\nvon einwandfreier Qualität. Daran ändere auch nichts, dass in der\nNachbarschaft nicht alle bebauten Grundstücke über ein Wasserbezugsrecht verfügten, weshalb für diese dereinst möglicherweise ab der\nstädtischen Wasserversorgung separate Leitungen verlegt werden\nmüssten. Dass die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen gewisse Einschränkungen bei der Bewirtschaftung des Bodens bewirke,\nergebe sich aus dem Zweck der auszuscheidenden Schutzzone.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 20. August 2018 beantragt der Rekursgegner, vertreten durch Dr. Kurt Steiner, Rechtsanwalt, St.Gallen,\nden Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass kein Überwasserbezugsrecht bestehe, wie immer\nwieder geltend gemacht werde. Die Rekurrenten würden widersprüchlich argumentieren, wenn sie auf der einen Seite geltend machten,\ndass die bestehende Quellnutzung noch nie zu Beanstandungen geführt habe, andererseits aber auf die erhöhten Chlorid- und Nitratwerte\nhinwiesen. Die Ausscheidung der Schutzzonen mit den damit verbundenen Auflagen werde diesbezüglich eine Verbesserung der Wasserqualität bewirken. Die vorliegende Schüttung decke den Bedarf der\nberechtigten Grundstücke mehr als drei Mal ab, selbst wenn man statt\nvon einer mittleren Schüttung von 110 l/Min. von einer minimalen von\nlediglich 90 l/Min. ausgehe. Auch im Hitzesommer 2018 habe die Ergiebigkeit noch immer 75 l/Min. betragen. Im Regelfall betrage der\nQuellertrag rund das fünf-Fache des Tagesbedarfs der berechtigten\nGrundstücke. Falsch sei, dass andere als die Dienstbarkeitsberechtigten Wasser von der vorliegenden Quelle beziehen würden. Mitglied\ndes Vereins Wasserversorgung C.___könne nur sein, wer selber an\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 11/2020), Seite 4/19\nder Quelle in den Grundstücken Nrn. 002 und 003 berechtigt sei. Mithin spiele es keine Rolle, dass es in den betroffenen Aussenweilern\nauch Grundstücke gebe, die über keine entsprechende Dienstbarkeit\nverfügten. Bei den angesprochenen Deponieprojekten handle es sich\nerst um Ideen, die nur verwirklicht werden könnten, wenn sichergestellt sei, dass die vorliegende Quelle dadurch nicht beeinträchtigt\nwerde. Bei den bestehenden Altablagerungen handle es sich um abgeschlossene Deponien, die vorschriftsgemäss kontrolliert würden.\nDamit werde diesen genügend Rechnung getragen.\n\n"}