8.3 Die Vorinstanz hat dem Ausgang entsprechend aber auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (HIRT, a.a.O., S. 176). Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs der A.__, B.___ und C.___, wird gutgeheissen. b) Der Beschluss vom 25. August 2017 betreffend Planungszone "Z.___ Mobilfunkanlagen" und der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2017 werden aufgehoben. 2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 3'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet. b) Der am 24. Januar 2018 von der Badertscher Rechtsanwälte AG, Zürich, geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.