Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 10/12 5. Nach dem Gesagten beschlägt die vorliegende Planungszone mit dem Einbezug der Wohngewerbe- und Kernzonen, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie der Weilerzone weit mehr, als nötig ist, um die zulässige Zielsetzung der kommunalen Mobilfunkplanung gemäss Art. 12 Abs. 2 PBG zu erreichen. Dazu kommt, dass mit der Planungszone zumindest für die Ortschaften Z.___ und zum Teil auch für Y.___ für längere Zeit keine neue Mobilfunkantennen mehr errichtet oder ausgebaut werden können, was gegen Bundesrecht verstösst.