4.2 Da insbesondere für die Versorgung der grössten Ortschaft Z.___ im Ort selbst keine und in Y.___, der zweitgrössten Ortschaft, bloss eine Möglichkeit besteht, während der Zeit des vorübergehenden Bauverbots Mobilfunkantennen für die Wohnbevölkerung zu errichten oder auszubauen, verstösst die vorliegende Planungszone gegen öffentliches Interesse und erweist sich zudem als unverhältnismässig, denn wie gesagt bezweckt Art. 1 FMG, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.