Dem steht entgegen, dass die Sendeleistung der Sendeanlagen mit zunehmender Distanz zwischen der Basisstation und den Nutzenden höher ausgelegt werden muss und deshalb mit der Grösse des Versorgungsgebiets einer Mobilfunkanlage auch die erforderliche Sendeleistung ansteigt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 Erw. 3.2.). Entsprechend stark strahlenden Anlagen sind wegen der deutlich tieferen Anlagegrenzwerte als der Immissionsgrenzwerte aber enge Grenzen gesetzt.