Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 70/2019), Seite 9/12 Gebieten errichtet werden können. Mithin würde das vorliegende temporäre Bauverbot die Mobilfunkbetreiber zwingen, ihre Antennen namentlich für die Orte Z.___ und Y.___ mit entsprechend höherer Strahlung weit weg von den Nutzern zu errichten. Dem steht entgegen, dass die Sendeleistung der Sendeanlagen mit zunehmender Distanz zwischen der Basisstation und den Nutzenden höher ausgelegt werden muss und deshalb mit der Grösse des Versorgungsgebiets einer Mobilfunkanlage auch die erforderliche Sendeleistung ansteigt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 Erw.