4.1 Vorschriften, die einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen im überbauten Gebiet gleichkommen, sind mit dem Bundesrecht nicht vereinbar (BGE 133 II 353 Erw. 4.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/III/3). Die Vorinstanz hat das vorliegende Bauverbot mit Ausnahme einer Zonenart über das ganze Baugebiet gelegt. Über ein paar wenige Grundstücke in der Gewerbe-Industrie- zone, wo – sofern sich dort überhaupt ein entsprechender Grundeigentümer finden lässt, der seine Liegenschaft dafür zur Verfügung stellt – Mobilfunkantennen nach wie vor erstellt und erweitert werden können, verfügt die Politischen Gemeinde Z.___ nur gerade am nördlichen Dorfrand von Z.___.