4. Die Rekurrentinnen rügen überdies, das temporäre Bauverbot beschlage praktisch die gesamte Bauzone und sei auch deshalb unverhältnismässig, zumal damit selbst die Erweiterung von bereits bestehenden Antennen verunmöglicht werde. Für die Vorinstanz ist das temporäre Bauverbot gleichwohl zulässig, weil zumindest in der Ge- werbe-Industriezone nach wie vor neue Antennen errichtet und bereits bestehende erweitert werden dürfen. Zudem sei das Verbot zeitlich beschränkt.