Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können die verschiedenen Mischzonen sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen somit nicht in die Kaskade einbezogen werden. Dazu kommt, dass die ebenfalls in die Planungszone aufgenommene Weilerzone eine Nichtbauzone ist (BGE 145 II 83 Erw. 4.1), nicht ausschliesslich dem Wohnen dient und somit ebenfalls nicht unter Art. 12 Abs. 2 PBG fällt.