Sodann versteht es sich von selbst, dass der vorsorgliche Schutz für Massnahmen, die mit dem übergeordneten Recht oder der übergeordneten Planung im Widerspruch stehen, nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Im Kanton St.Gallen ist die Kaskade in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln von Gesetzes wegen auf die reinen Wohnzonen beschränkt. Eine solche ortsplanerische Einschränkung ist nach dem Gesagten – anders als eine umweltschutzrechtliche – zulässig. Auf Grund dieser ausdrücklichen Einschränkung können die verschiedenen Mischzonen sowie die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen somit nicht in die Kaskade einbezogen werden.